04347-7303622

Registriert bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) seit 2008

0162-6995210
Energieberater TU Darmstadt für Wohngebäude info@energiepass-Xpress.de
                                                                                                                                                                                                             
VERBRAUCHSAUSWEISBEDARFSAUSWEISNICHTWOHNGEBÄUDEKONTAKTIMPRESSUMFAQ's

 


 

FAQ's

 
 
Sie sind unsicher, welchen Energieausweis Sie benötigen oder Sie haben Fragen beim Ausfüllen der Formulare?
Rufen Sie uns einfach an!

04347-7303622

0162-6995210

 

 
       

Auszug aus dem
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Teil 5 Energieausweise

§ 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

(1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.

§ 85 Angaben im Energieausweis

(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:

1.

Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,

2.

Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,

3.

Ablaufdatum des Energieausweises,

4.

Registriernummer,

5.

Anschrift des Gebäudes,

6.

Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,

7.

bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,

8.

bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,

9.

im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,

10.

Baujahr des Gebäudes,

11.

Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,

12.

bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,

13.

bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,

14.

wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,

15.

bei Neubauten: Art der genutzten erneuerbaren Energie, deren Anteil an der Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs sowie der Anteil zur Pflichterfüllung; alternativ: Maßnahmen nach den §§ 42, 43, 44 oder 45,

16.

Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,

17.

inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,

18.

der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,

19.

Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,

20.

Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.

§ 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes

(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.

(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.

§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

1.

die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,

2.

den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,

3.

die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,

4.

bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und

5.

bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

(2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.

§ 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,

1.

die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,

2.

die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat

a)

in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b)

in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,

3.

die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und

a)

für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

b)

für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder

c)

auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben, oder

4.

die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist

1.

während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,

2.

eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder

3.

eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.

(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.

(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

 

       
       
 

Ab wann gelten die neuen Regelungen des GEG für Energieausweise?

   
       
 

Ab 1. Januar 2024 gelten teilweise neue Regeln für Energieausweise. Gesetzliche Grundlage ist das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024).

   
       
 

Gibt es nach dem 1. Januar 2024 neue Energieausweise?

   
       
 

Die bisherigen Grundsätze für Energieausweise bleiben ebenso wie die bekannte Unterteilung in Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis weiterhin bestehen.

   
       
 

Was ändert sich bei Energieausweisen ab dem 1. Januar 2024?

   
       
 

Seit 1.Januar 2024 muss gem. GEG 2024 die Bilanzierung nach DIN V 18599 erfolgen; es kann zu Abweichungen gegenüber dem bisher zulässigen Verfahren nach DIN V 4108-6 und 4701-10 kommen. So können z.B. ältere Gebäude deutlich schlechter abschneiden.

   
       
 

Ist ein Ortstermin verpflichtend?

   
       
 

Als Ausweisaussteller müssen wir auch künftig das Gebäude nicht besichtigen oder begehen. Es reicht, wenn Sie uns die Daten online bereitstellen, die wir zur Ausstellung des Energieausweises benötigen. Dazu verwenden Sie bitte wie bisher die Formulare auf unserer Homepage. Wenn Sie uns zur Bestellung ergänzende Unterlagen wie z.B. aktuelle Fotos, ein Schornsteinfegerprotokoll, ein Auszug aus den Bauunterlagen oder Datenblätter der technischen Anlagen zukommen lassen, helfen Sie uns, die neuen Vorschriften zu erfüllen. Selbstverständlich sind wir auch weiterhin dafür verantwortlich, dass nur plausible Angaben für die Berechnungen verwendet werden. Wenn uns etwas unklar ist, werden wir (wie schon bisher) einfach bei Ihnen nachfragen.

   
       
 

Sind Energieausweise von energiepass-Xpress gesetzlich anerkannt?

   
       
 

Ja, alle Energieausweise von energiepass-Xpress sind uneingeschränkt gültig und anerkannt. Sie beruhen auf der jeweils aktuellsten Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und weiterer Vorschriften und sie besitzen eine vorgeschriebene Registriernummer vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt). Darüber hinaus wird jeder Energieausweis von einem ausstellungsberechtigten Ingenieur erstellt und enthält fachglich fundierte Modernisierungsempfehlungen.

   
       
 

Was ist ein Energieausweis und wozu wird er benötigt?

   
       
 

Der Energieausweis ist der energetische Steckbrief Ihrer Immobilie. Immer, wenn ein Wohngebäude oder ein gewerblich genutztes Gebäude vermietet, verpachtet oder verkauft wird, muss ein Energieausweis vorliegen. Außerdem müssen Sie den Energieausweis Interessenten, die das Gebäude kaufen oder mieten möchten, bei der Besichtigung zeigen. In einer Immobilienanzeige muss der Energieausweis zwingend veröffentlicht werden. Nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages wird der Energieausweis als Vertragsbestandteil den Unterlagen beigefügt. Lassen Sie den Energieausweis erstellen, sodass Sie bei einer Vermietung oder einem Verkauf stets auf der sicheren Seite sind. Der Energieausweis kann entweder als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis erstellt werden.

   
       
 

Was ist ein verbrauchsorientierter Energieausweis (Verbrauchsausweis)?

   
       
 

Der Verbrauchsausweis für Wohngebäude wird auf Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs der Gebäudebewohner der letzten 3 Jahre erstellt.

   
       
 

Was ist ein bedarfsorientierter Energieausweis (Bedarfsausweis)?

   
       
 

Der Energieausweis auf Bedarfsbasis, kurz Bedarfsausweis, berechnet den Energiebedarf eines Gebäudes auf Grundlage seiner Größe, der Qualität der umfassenden Bauteile (Außenwände, Fenster, Dach) sowie dem technischen Stand der Anlagetechnik unter Normbedingungen. Diese Werte sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner und deren Gewohnheiten.

   
       
 

Welcher Energieausweis wird für Ihr Gebäude benötigt?

   
       
 

Bedarfsbasierte Energieausweise sind vorgeschrieben für Gebäude mit weniger als 5 Wohnungen, die mit einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 errichtet und nicht mindestens auf das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) von 1977 modernisiert wurden. Auch wer künftig Mittel aus staatlichen Förderprogrammen zur energetischen Sanierung seines Gebäudes bekommen möchte, muss einen Bedarfsausweis vorlegen.Für alle anderen Wohngebäude, also bei Gebäuden mit mehr als 5 Wohnungen und einem Bauantrag nach dem 1. November 1977, besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Allerdings raten Mieterbund und Verbraucherzentralen bei Wohngebäuden grundsätzlich zum Bedarfsausweis.

   
       
 

Können Energieausweise auch für Wohnungen erstellt werden?

   
       
 

Energieausweise dürfen nur für das gesamte Gebäude und nicht für Eigentumswohnungen erstellt werden. Bei Wohn- und Geschäftshäusern müssen in der Regel getrennte Energieausweise jeweils für den wohnwirtschaftlichen Teil und den gewerblich genutzten Teil ausgestellt werden. Im Einzelfall fragen Sie uns. Wir beraten Sie und geben Ihnen gerne Auskunft.

   
       
 

Benötige ich einen Energieausweis beim Verkauf einer Immobilie?

   
       
 

Beim Verkauf oder bei der Vermietung einer Immobilie ist ein gültiger Energieausweis Pflicht. Liegt ein Energieausweis nicht rechtzeitig vor, droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.

   
       
 

Wie lange sind Energieausweise gültig?

   
       
 

Die Energieausweise werden nach Vorgaben der jeweils aktuellen EnEV erstellt und haben eine Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellung. Wird ein Gebäude stark verändert, verliert der Energieausweis seine Gültigkeit, selbst wenn noch keine 10 Jahre seit der Ausstellung vergangen sind.

   
       
 

Was passiert mit meinen eingegebenen Daten?

   
       
 

Ihre Daten werden ausschließlich zur Erstellung des Energieausweises verwendet. Es werden keine persönlichen Daten an Dritte weiter gegeben. Weitergehende Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

   
       
 

Wozu ist ein Energieausweis nützlich?

   
       
 

Ein Energieausweis liefert Hinweise zur Energieeffizienz eines Gebäudes. Die Angaben im Energieausweis erlauben einen Vergleich mit typischen anderen Gebäuden und es ergeben sich Anhaltspunkte für eine grobe Schätzung der künftig anfallenden Energiekosten einer Immobilie. Künftige Mieter oder Käufer können diese Information in ihre Miet- oder Kaufentscheidung einfließen lassen.

   
       
 

Brauche ich eine Registriernummer für meinen Energieausweis?

   
       
 

Die Registriernummer wird bei der Bestellung des Energieausweises automatisch für Sie vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) beantragt.

   
       
 

Was sind Modernisierungsempfehlungen?

   
       
 

Die Modernisierungshinweise im Energieausweis sind in der Regel kurz gefasste Empfehlungen, die auf einem zusätzlichen Formblatt beigelegt werden. Diese Tipps helfen Eigentümern dabei, ihr Gebäude hinsichtlich der Energieeffizienz auf dem neuesten Stand zu halten.

   
       
 

Welche Arten von Energieausweisen gibt es?

   
       
  Die Energieeinsparverordnung (EnEV) unterscheidet zwei Arten von Energieausweisen und zwar den sog. Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Beim Verbrauchsausweis wird, wie der Name schon sagt, die energetische Qualität des Gebäudes im wesentlichen anhand der tatsächlichen Verbrauchsdaten ermittelt. Der Bedarfsausweis kommt ohne Berücksichtigung der Verbräuche aus. Grundlage der Berechnung sind Konstruktion und Zustand aller Bauteile wie Wände, Fenster, Dach usw. sowie die Gebäudetechnik.    
       
 

Wann ist ein Verbrauchsausweis zulässig?

   
       
  Der Verbrauchsausweis ist die einfachste und günstigste Variante für einen Energieausweis. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage von Verbrauchsdaten. für Heizung und Warmwasser. Zulässig sind Verbrauchsausweise für alle bestehenden Wohngebäude, die nach dem 1. November 1977 (Bauantrag) errichtet worden sind. Darüber hinaus sind 
Verbrauchsausweise altersunabhängig zulässig für alle Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten.
   
       
 

Ist ein Energieausweis für einzelne Wohnung möglich?

   
       
 

Grundsätzlich müssen Energieausweise gem. § 79 Abs. 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Gebäude erstellt werden; für einzelne Wohnungen ist das nicht zulässig.

   
       
 

Was ist unter einem Wohngebäude zu verstehen?

   
       
 

Wohngebäude sind solche Gebäude, die überwiegend dem Wohnen dienen bzw. die einer wohnähnlichen Nutzung (z.B. durch Kanzleien oder Arztpraxen) unterliegen. Der Nicht-Wohnanteil solcher Gebäude (z.B. durch Läden) darf bis zu 10 % betragen. So kann auch für ein Wohngebäude mit 500 m² ein Ausweis für Wohngebäude erstellt werden, selbst wenn sich im Erdgeschoss ein Laden mit 49 m² befindet.

   
       
 

Welche Gebäude sind von der Ausweispflicht befreit?

   
       
 

Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m² oder Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt bzw. beheizt oder gekühlt werden, wie etwa Ferienhäuser, unterliegen nicht der Energieausweispflicht. Ebenso sind Baudenkmale oder Gebäude innerhalb von ensemble- oder denkmalgeschützten Bereichen hiervon ausgenommen. Auch für Gebäude wie Werkstätten, Stallungen, Gewächshäuser oder solche mit einer anderen speziellen Nutzung liegt keine Ausweispflicht vor.

   
       
 

Wann muss ein Energieausweis öffentlich ausgehängt werden?

   
       
 

In öffentlichen oder privaten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr muss ab einer bestimmten Größe ein Energieausweis für die Besucher ausgehängt werden. Dies gilt für öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Anzahl von Menschen aufgesucht werden wie Banken, Kinos oder Kaufhäuser.

   
       
 

Was ist ein gemischt genutztes Gebäude?

   
       
 

Wenn ein Gebäude sowohl gewerbliche Flächen als auch Wohnungen enthält, spricht man von einem gemischt genutzten Gebäude. Es kann sich dabei um ein gewöhnliches Wohn- und Geschäftshaus in zentraler Lage oder um ein Gewerbe- oder Industriegebäude mit angebautem Wohntrackt oder um andere Mischnutzungen handeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Energieausweis für das gesamte Gebäude ausreicht oder ob je ein Energieausweis für den gewerblichen Teil bzw. für den Wohnteil erforderlich sind. Fragen Sie uns. Bei uns sind Sie an der richtigen Adresse.

   
       
 

Was ist der Unterschied zwischen Wohnfläche und Gebäudenutzfläche?

   
       
  Gemäß den Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist der Verbrauchskennwert im Energieausweis auf die Gebäudenutzfläche zu berechnen. Die Gebäudenutzfläche ist größer als die Wohnfläche, da darin rechnerisch auch alle beheizten Nebenflächen wie Treppenräume, Abstellräume, Hobbyräume etc. enthalten sind. Die Gebäudenutzfläche wird aus  Ihren Angaben zur Wohnfläche rechnerisch ermittelt. Für die Umrechnung ist im vereinfachten Verfahren der Faktor 1,20 vorgegeben. Bei beheizten Kellerflächen ist bei Ein- und Zweifamilienhäuser ein Faktor von 1,35 vorzusehen. Bei beheiztem Keller geben Sie bitte an, ob es sich um Wohnfläche, um keine Wohnfläche oder um beides handelt.    
       
 

Welche Heizungstechnik ist vorhanden?

   
       
 

Die folgende Erläuterungen sollen Ihnen eine kurzen Überblick über die Technik von Gas- und Ölheizungen geben und Ihnen bei der Feststellung helfen, ob es sich um einen Brennwert-, Niedertemperatur oder Konstanttemperaturkessel handelt.

   
       
  Wie erkenne ich Brennwerttechnik?    
       
 

Beim Brennwertkessel wird der Energieinhalt (Brennwert) des eingesetzten Brennstoffes nahezu vollständig genutzt. Brennwertkessel arbeiten mit Erdgas, Flüssiggas oder Heizöl. Moderne Brennwertkessel sind sehr effizient. Brennwertkessel sind mittlerweile Standard, wenn ein neuer Heizkessel eingebaut werden soll. Da die Geräte mit besonders niedrigen Abgastemperaturen arbeiten, ist ein Kunststoff-Abgassystem ein deutliches Kennzeichen. Neben schwankenden Betriebstemperaturen und der Möglichkeit eine Absenkzeit einzustellen, erkennt man sie auch an einem Anschluss an das Abwassersystem, denn über diesen wird aus dem Abgas gewonnenes Kondensat abgeführt. Neue Brennwertgeräte werden von der Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) gefördert.

   
       
 

Wie erkenne ich einen Niedertemperaturkessel?

   
       
 

Niedertemperaturkessel wurden in Deutschland seit Mitte der 80er Jahre installiert. Sie können mit Öl oder Gas betrieben werden und lösten damals die besonders ineffizienten Konstanttemperaturkessel ab. Von ihren Vorgängern unterscheiden sie sich vor allem dadurch, dass sie auch mit niedrigen Temperaturen arbeiten können. Niedertemperaturkessel passen ihre Leistung außerdem an den schwankenden Wärmebedarf im Haus an und arbeiten so deutlich effizienter. Erkennbar sind sie in der Regel daran, dass sie über ein metallisches Abgasrohr an den Schornstein angeschlossen sind. Sie haben einen Außenfühler wie auch eine Zeitschaltuhr, jedoch keinen Anschluss an das Abwassernetz.

   
       
 

Was ist ein Konstanttemperaturkessel?

   
       
 

Konstanttemperaturkessel wurden noch bis in die 80er Jahre betrieben. Erkennbar ist ein Konstanttemperaturkessel für Öl oder Gas u.a. daran, dass seine Temperatur im Betrieb dauerhaft hoch ist. Er hat außerdem weder einen Außentemperatursensor noch eine Einstellmöglichkeit für die Nachtabsenkung. Die Systemtemperaturen ändern sich auch nicht, wenn der Wärmebedarf im Gebäude sinkt - etwa durch solare Gewinne oder ansteigende Außentemperaturen. Es handelt sich um eine veraltete und ineffiziente Technik.

   
       
 

Was versteht man unter Flächenarten und welche gibt es?

   
       
 

Grundlage für die Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken bzw. Teilen von Bauwerken ist im Hochbau die DIN-Norm 277.

   
       
 

Hauptnutzfläche

   
       
 

Die Nutzfläche wird definiert als derjenige Teil der Netto-Grundfläche, der entsprechend der Zweckbestimmung des Gebäudes genutzt wird. Diese Nutzfläche wird unterteilt in Hauptnutzfläche und Nebennutzfläche.

   
       
 

Nebennutzfläche

   
       
 

Als Nebennutzfläche wird der Anteil der Grundfläche verstanden, der nicht entsprechend der Zweckbestimmung des Gebäudes genutzt wurde. Hierzu zählten beispielsweise Nutzungen wie Fahrzeugabstellflächen, Sanitärräume, Garderoben oder Schutzräume.

   
       
 

Nettogrundfläche

   
       
 

Die Nettogrundfläche umfasst alle nutzbaren Räume eines Gebäudes, also die Nutzfläche + Technische Funktionsfläche + Verkehrsfläche. Es handelt sich somit um die für die gewerbliche Nutzung vorgesehene Fläche.

   
       
 

Bruttogrundfläche

   
       
 

Zur Bruttogrundfläche zählt neben der Nettogrundflächezusätzlich noch die Konstruktionsgrundfläche.

   
       
 

Für welche Gebäude ist kein Energieausweis erforderlich?

   
       
  Für folgende Gebäude ist ein Energieausweis nicht erforderlich:
– Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
– Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten
   werden müssen,
– unterirdische Bauten,
– Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
– Traglufthallen und Zelte,
– Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden und
   provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
– Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
– Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder für eine
   begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude
   weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und
– Sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer
   Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als
   vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
– Kleine Gebäude, die über nicht mehr als 50 Quadratmeter Nutzfläche verfügen
– Denkmalgeschützte Immobilie
   
       
 

Wie wird die Gebäudenutzfläche beim Energieausweis berechnet?

   
       
  In Energieausweisen wird für Wohngebäude die sog. Gebäudenutzfläche AN ausgewiesen.
Im Folgenden wird erläutert, wie die Gebäudenutzfläche bei Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis ermittelt wird.
Während unter Wohnfläche die reine Wohnfläche sämtlicher Zimmer gilt, wird bei der Gebäudenutzfläche auch die Fläche, die direkt nicht bewohnt ist, wie beispielsweise Flure und Treppenräume mit hinzugerechnet. Das bedeutet, dass dies auch nicht beheizte Nebenräume umfasst, die lediglich durch benachbarte Wohnräume indirekt beheizt werden.Bei der Erstellung der beiden Energieausweisarten Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis wird die Gebäudenutzfläche unterschiedlich ermittelt.
   
         
 

Kann ich eine Immobilienanzeige schalten, selbst wenn ich keinen Energieausweis besitze?

     
         
 

Haben Sie noch keinen Energieausweis, können Sie in der Immobilienanzeige zunächst auf die Angaben zur Energieeffizienz verzichten. Sobald der Ausweis vorliegt, müssen umgehend die Angaben in das Inserat eingefügt werden. Auf vielen Immobilienplattformen ist eine Anzeigenschaltung ohne Daten des Energieausweises gar nicht möglich. Spätestens bei der Besichtigungmuss dem Interessenten aber ein Energieausweis vorgelegt werden. Achtung: Können Sie einen Energieausweis nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie als Vermieter / Verkäufer eine Ordnungswidrigkeit und riskieren ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.

     
         
 

Welche Folgen hat ein schlechter Energiekennwert?

     
         
 

Keine direkten Folgen. Energieausweise dienen lediglich der Information der Käufer oder Mieter. Kein Gebäudeeigentümer kann zum heutigen Zeitpunkt wegen eines schlechten Energiekennwertes allein zur Gebäudemodernisierung gezwungen werden. Je besser der Energiekennwert, desto besser sind allerdings die Verkaufs-/Vermietungschancen.

     
         
  Wie kann ich Schwachstellen des Gebäudes ausfindig machen?
     
         
 

In Zeiten stetig steigender Energiepreise sind energieeffiziente Wohneinheiten gefragt wie nie zuvor. Und noch mehr als das: Jede/r Hausbesitzer/in, die/der hier aktiv etwas tun möchte, kommt um eine Wärmedämmung, den Austausch alter Fenster oder den Einbau einer modernen Heizungsanlage kaum herum. Wir helfen Ihnen mit dem Energieausweis aufzuzeigen, wo sich die Schwachstellen Ihres Hauses befinden. So haben Sie zum einen die Möglichkeit, Ihre Immobilie mit anderen Objekten zu vergleichen, darüber hinaus enthält der Energieausweis auch ganz konkrete Informationen hinsichtlich notwendiger Modernisierungsmaßnahmen.

     
         
 

Was bedeutet kWh/(m2 x a) im Energieausweis?

     
         
 

Es handelt sich um einen Kennwert der angibt, wie viel Kilowattstunden (kWh) pro Quadratmeter (m²) und Jahr (a) verbraucht bzw. benötigt werden. Angenommen das Gebäude hat als Energieträger Heizöl, dann müssen Sie den Energiekennwert nur noch von kWh in Liter umrechnen und schon können Sie ermitteln, wie hoch die ungefähren Heizkosten für ein solches Gebäude pro Jahr sein können.

     
         
 

Brauche ich einen Energieausweis, wenn ich eine Wohnung vermieten möchte?

     
         
 

Seit dem 01. Mai 2014 ist es für Vermieter Pflicht, einen Energieausweis vorzulegen – sowohl bei Häusern als auch bei Wohnungen. Wenn eine Wohnung vermietet wird, gilt der Energieausweis allerdings nicht für die einzelne Wohnung, sondern für das komplette Objekt.Eine Ausweispflicht besteht ab der ersten Besichtigung.

     
         
 

Wie lange dauert es nach der Bestellung bis ein Bedarfsausweises vorliegt?

     
         
  In der Regel erhalten Sie den Energieausweis innerhalb von 48 Stunden per PDF. Wenn Sie eine Druckversion bestellt haben, kommt der Postlauf noch dazu.      
         
 

Wie lange dauert es nach der Bestellung bis ein Verbrauchsausweises vorliegt?

     
         
 

Wie beim Bedarfsausweis erfolgt die Bearbeitung regelmäßig innerhalb von 48 Stunden. Wenn Sie eine Druckversion bestellt haben, kommt der Postlauf noch dazu.

     
         
 

Wer darf Energieausweise ausstellen?

     
         
 

Ausstellungsberechtigt sind neben Architekten und Ingenieure auch Handwerksmeister wie beispielsweise Schornsteinfeger, wenn diese die erforderlichen zusätzlichen Qualifikationen haben.

     
         
 

Werden Energieausweise kontrolliert?

     
         
 

Jeder Energieausweis erhält eine Registriernummer, mit der dieser beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert ist. Die Kontrolle der Energieausweise ist Ländersache, das bedeutet für die Kontrolle sind die jeweiligen Bundesländer verantwortlich. Hierzu werden Stichprobenkontrollen durchgeführt.

     
         
 

Warum ist beim Notar ein Energieausweis erforderlich?

     
         
  Bei Abschluss des Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Haus sind die Notare mittlerweile angehaltenen, dem Energieausweis einen eigenen Passus zu widmen, in dem die Beteiligten die Bekanntheit der Regelungen der Energieeinsparverordnung bestätigen. Rechtlich schreibt der Gesetzgeber sogar vor, dass der Energieausweis nicht erst beim Notartermin vorgelegt werden soll, sondern spätestens bereits bei der ersten Besichtigung vorliegen muss.      
         
 

Ist ein Energieausweis bereits für die Immobilienanzeige erforderlich?

     
         
  Liegt dieser bereits vor, so muss der Energieausweis auch in der Immobilienanzeige mit den erforderlichen Pflichtangaben (Ausweistyp, Kennwert, Baujahr des Gebäudes, Art der Heizungsanlage, Befeuerungsart und Energieeffizienzklasse (falls Ausweis nach dem 30.04.2014 erstellt)) aufgeführt werden.Liegt noch kein Energieausweis zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung vor, so genügt der Zusatz „Energieausweis ist in Vorbereitung“. Sobald der Ausweis vorliegt, müssen umgehend die Angaben in das Inserat eingefügt werden.      
         
 

Ist eine Energieausweis auch für Immobilienmakler verpflichtend?

     
         
 

Mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) gilt seit 1. Mai 2014 für  Immobilienmakler  die Pflicht, bestimmte Angaben zum enrgeitischen Zustandes des Gebäudes bereits  in der Immobilienanzeige anzugeben. Ansonsten drohen Bußgelder  von bis zu 15.000 Euro.

     
         
 

Welche Pflichtangaben sind in Immobilienanzeigen vorgeschrieben?

     
         
 

Makler sind verpflichtet, in Immobilienzeigen Werte aus dem und Informationen über den Energieausweis anzugeben. So muss in der Annonce erkennbar sein, ob es sich bei dem Ernergieausweis um einen Energiebedarfs- oder einen Energieverbrauchsausweis handelt.Des Weiteren ist die Nennung des Wertes des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude ebenso Pflicht, wie die Angabe der  wesentlichen Energieträger für die Heizung. Zudem muss das Baujahr genannt werden und falls der Energieausweis erst nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde, die Energieeffizienzklasse (Klassen A+ bis H) benannt werden. Außerdem muss der Energieausweis oder eine Kopie dessen beim Besichtigungstermin potenziellen Mietern oder Käufern gezeigt werden.

     
         
 

Wie finde ich den passenden Makler?

     
         
 

Bei der Vielzahl an Maklern ist es gar nicht so einfach, den zu seiner Immobilie passenden zu finden. So haben beispielsweise verschiedene Portale einen Maklervergleich entwickelt, der Immobilienbesitzern bei der Entscheidungsfindung behilflich ist. Basis dieses Maklervergleichs ist eine objektive Analyse von Leistungsdaten diverser Immobilienmakler in Deutschland. Dabei wird eine umfassende Qualitätsprüfung durchgeführt, bei der Makler anhand ihrer Bewertungen aus der Vergangenheit, der bisher verkauften Objekte, den Verkaufserlösen und ihrer Erfahrung mit bestimmten Objekttypen der unterschiedlichen Preisbereiche verglichen werden. Dabei ist dieser Service für Immobilieneigentümer absolut kostenlos und bedingt keine Verpflichtung zur Handlung. Es wird lediglich eine Empfehlung. erstellt. Welchen der drei empfohlenen Immobilienmakler ein Eigentümer letztendlich beauftragt oder auch nicht, bleibt diesem selbst überlassen.

     
         
 

Warum sind auf Seite 2 oder 3 des Dokumentes keine Informationen?

     
         
 

Es handelt sich hierbei um die Seite, die für den jeweiligen Ausweistyp keine Bedeutung hat. Laut EnEV muss diese Seite dennoch abgebildet werden.

     
         
 

Kann der Energieausweis für einzelne Wohnung eines Gebäudes ausgestellt werden?

     
         
 

Nein, ein gültiger Energieausweis kann grundsätzlich nur für das ganze Gebäude oder abgegrenzte Gebäudeteile ausgestellt werden.

     
         
 

Warum finden Sie uns nicht in allen Ausstellerdatenbanken?

     
         
 

Es gibt eine Vielzahl von Ausstellerdatenbanken Es ist nicht erforderlich in allen Datenbanken registriert zu sein. Wir sind bei der Deutschen Energieagentur dena registriert.

     
         
 

Wie finden Sie unseren Eintrag in der Ausstellerdatenbank der Deutschen Energieagentur dena?

     
         
 

Sie finden uns in der Ausstellerdatenbank der Deutschen Energieagentur dena wenn Sie dort unseren Firmensitz Flintbek oder die Postleitzahl 24220 eingeben und Wohngebäude und Nichtwohngebäude mit Häkchen markieren.

     
         
  Seit wann stellen wir Energieausweise aus?      
         
 

Wir stellen bereits seit 2008 verbrauchs- und bedarfsbasierte Energieausweise online für Wohngebäude und auch für Nichtwohngebäude aus. Einen Energieausweis bestellen Sie online ganz einfach per Formulareingabe.

     
         
 

Wie lange gelten Energieausweise?

     
         
 

Jeder Energieausweis gilt ab Ausstellung zehn Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich. Nach größeren Umbauten oder Modernisierungen muss er neu erstellt werden, da sich diese Maßnahmen auf den Energiebedarf bzw. -verbrauch  auswirken.

     
         
 

 

     

 

 


 

 

Copyright (c) 2008 - 2024 - energiepass-Xpress.de -. Alle Rechte vorbehalten.